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Spekulationssteuer bei Immobilien: Alles was Eigentümer wissen müssen

Sie wollen Ihre Immobilie verkaufen – und dann kommt das Finanzamt? Die Spekulationssteuer kann bei einem Immobilienverkauf innerhalb von 10 Jahren nach dem Kauf schnell mehrere Zehntausend Euro kosten. Wir erklären Ihnen, wann sie greift, wie sie berechnet wird und welche legalen Wege es gibt, sie zu vermeiden.

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Hinweis: Dieser Ratgeber dient der allgemeinen Information und ersetzt keine steuerliche Beratung. Für Ihre individuelle Situation wenden Sie sich bitte an einen Steuerberater. TB Grundeigentum übernimmt keine Haftung für die steuerliche Richtigkeit der Inhalte. Stand: April 2026.

Was ist die Spekulationssteuer – und warum betrifft sie fast jeden Immobilienverkäufer?

Die Spekulationssteuer ist keine eigenständige Steuerart. Sie ist Teil der Einkommensteuer und greift bei sogenannten privaten Veräußerungsgeschäften gemäß § 23 Einkommensteuergesetz (EStG). Im Klartext: Wenn Sie eine Immobilie innerhalb einer bestimmten Frist verkaufen und dabei Gewinn machen, will das Finanzamt seinen Anteil.

Der Name „Spekulationssteuer" kommt daher, dass der Gesetzgeber verhindern will, dass Immobilien kurzfristig gekauft und mit Gewinn weiterverkauft werden – also „Spekulation" betrieben wird. In der Praxis trifft die Steuer aber bei weitem nicht nur Spekulanten. Sie betrifft Familien, die nach einer Scheidung das gemeinsame Haus verkaufen müssen. Erben, die eine geerbte Wohnung veräußern wollen. Eigentümer, die aus beruflichen Gründen umziehen.

Die gute Nachricht: Es gibt klare Regeln, wann die Spekulationssteuer greift und wann nicht. Und es gibt legale Wege, sie zu vermeiden. In diesem Ratgeber erklären wir Ihnen alles, was Sie als Immobilieneigentümer wissen müssen – mit konkreten Zahlen, Beispielrechnungen und praxisnahen Tipps.

Die drei Voraussetzungen für die Spekulationssteuer:

1. Die Immobilie wird innerhalb der Spekulationsfrist von 10 Jahren nach Kauf verkauft
2. Die Immobilie wurde nicht ausschließlich selbst bewohnt (oder die Eigennutzungsausnahme greift nicht)
3. Der erzielte Gewinn übersteigt die Freigrenze von 1.000 Euro (seit 2024)

Nur wenn alle drei Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind, wird die Spekulationssteuer fällig. Fehlt auch nur eine – etwa weil die 10-Jahres-Frist abgelaufen ist oder Sie die Immobilie selbst bewohnt haben – ist der Verkauf steuerfrei.

Die 10-Jahres-Frist nach § 23 EStG – einfach erklärt

Die zentrale Regel ist denkbar einfach: Wer eine Immobilie innerhalb von 10 Jahren nach dem Kauf wieder verkauft, muss den Gewinn versteuern. Wer länger als 10 Jahre wartet, kann steuerfrei verkaufen – egal wie hoch der Gewinn ist.

Entscheidend: Das Datum des notariellen Kaufvertrags. Für den Beginn und das Ende der 10-Jahres-Frist zählt jeweils das Datum des notariellen Kaufvertrags (das sogenannte Verpflichtungsgeschäft) – nicht die Grundbucheintragung (das dingliche Erfüllungsgeschäft). Das ist ein wichtiger Unterschied, denn zwischen Kaufvertrag und Grundbucheintragung können mehrere Wochen oder Monate liegen.

Beispiel: Sie haben am 15. März 2016 den notariellen Kaufvertrag für eine Eigentumswohnung unterschrieben. Die Grundbucheintragung erfolgte erst am 28. Juni 2016. Die 10-Jahres-Frist läuft ab dem 15. März 2016. Ein Verkauf ab dem 16. März 2026 ist steuerfrei – auch wenn die Grundbucheintragung erst im Juni 2016 erfolgte.

Taggenau rechnen: Die Frist wird taggenau berechnet. Kaufvertrag am 02.01.2016 bedeutet: Verkauf ab dem 03.01.2026 ist steuerfrei. Ein Verkauf am 02.01.2026 wäre noch steuerpflichtig. Bei Immobilien, deren Fristende naht, kann ein einziger Tag den Unterschied zwischen Zehntausenden Euro Steuerlast und kompletter Steuerfreiheit ausmachen.

Wichtig zu wissen: Die 10-Jahres-Spekulationsfrist für Immobilien besteht seit 1999 unverändert. Auch die Steuergesetze der Jahre 2024, 2025 und 2026 haben keine Verkürzung oder Verlängerung der Frist gebracht. Die Frist bleibt bei 10 Jahren.

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Selbstgenutzte Immobilien: Die Eigennutzungsausnahme

Selbstgenutzte Immobilien genießen einen besonderen Schutz: Sie können auch innerhalb der 10-Jahres-Frist steuerfrei verkauft werden – wenn die sogenannte Eigennutzungsausnahme nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG greift.

Es gibt zwei Varianten, wie Sie die Eigennutzungsausnahme erfüllen können:

Variante A: Durchgehende Eigennutzung. Sie haben die Immobilie zwischen Kauf und Verkauf ausschließlich selbst bewohnt – die gesamte Zeit über. In diesem Fall ist der Verkauf steuerfrei, egal wann Sie verkaufen.

Variante B: Die „3-Kalenderjahre-Regel". Sie haben die Immobilie im Verkaufsjahr und in den zwei vorangegangenen Kalenderjahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt. Und hier kommt der entscheidende Punkt: Es müssen keine vollen Kalenderjahre sein. Es genügt, dass Sie in jedem der drei Kalenderjahre auch nur einen einzigen Tag selbst darin gewohnt haben.

Beispiel: Mindestdauer 1 Jahr und 2 Tage

Am 31.12.2023 ziehen Sie in die Wohnung ein → Eigennutzung im Kalenderjahr 2023
Ganzjährig 2024 bewohnen Sie die Wohnung selbst → volles Kalenderjahr 2024
Am 01.01.2025 wohnen Sie noch darin, verkaufen dann → Eigennutzung im Verkaufsjahr 2025

Ergebnis: Verkauf steuerfrei, obwohl Sie nur rund 1 Jahr und 2 Tage selbst in der Wohnung gelebt haben. Die Eigennutzung erstreckt sich über drei Kalenderjahre – das genügt.

Was zählt als „Eigennutzung"?

Laut Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zählen als eigene Wohnzwecke:

Anerkannt als Eigennutzung:
✓ Hauptwohnsitz
✓ Zweitwohnung
✓ Ferienwohnung (wenn nicht zur Vermietung bestimmt)
✓ Wohnung bei doppelter Haushaltsführung
✓ Unentgeltliche Überlassung an kindergeldberechtigte Kinder
✓ Häusliches Arbeitszimmer innerhalb der selbstgenutzten Wohnung (unschädlich)

Nicht anerkannt als Eigennutzung:
✗ Unentgeltliche Überlassung an Eltern oder Schwiegereltern
✗ Unentgeltliche Überlassung an sonstige Angehörige (außer kindergeldberechtigte Kinder)
✗ Vermietung an Angehörige (auch wenn vergünstigt)

Häufiger Irrtum: Viele Eigentümer glauben, dass die kostenlose Überlassung an die eigenen Eltern als Eigennutzung gilt. Das ist falsch. Nur bei kindergeldberechtigten Kindern wird die unentgeltliche Überlassung als Eigennutzung anerkannt.

Vermietete Immobilien: Die volle 10-Jahres-Frist

Bei vermieteten Immobilien gibt es keinen Ausweg über die Eigennutzungsausnahme. Wer eine Kapitalanlage-Immobilie innerhalb von 10 Jahren nach Kauf verkauft, muss den Gewinn voll versteuern. Nach Ablauf der 10 Jahre ist der Verkauf steuerfrei – egal wie hoch der Gewinn ausfällt.

Das klingt einfach – und ist es auch. Die einzige Strategie bei vermieteten Immobilien: Warten, bis die 10 Jahre voll sind. Es gibt keine Abkürzung, keinen Trick, keinen Sonderweg.

Beispielrechnung: Vermietete Eigentumswohnung

Situation: Vermietete Eigentumswohnung, Kauf 2017, Verkauf 2024 (innerhalb der 10-Jahres-Frist)

Verkaufspreis: 340.000 €
– Anschaffungskosten: 250.000 €
– Kaufnebenkosten (Notar, Grunderwerbsteuer, Makler): 19.000 €
– Verkaufskosten (Makler, Notar): 11.000 €
+ Zurückgeholte AfA (7 Jahre × 2 % von 200.000 € Gebäudewert): + 28.000 €

= Steuerpflichtiger Gewinn: 88.000 €

Steuerberechnung:
Jahreseinkommen aus Arbeit: 50.000 €
+ Spekulationsgewinn: 88.000 €
= Gesamtes zu versteuerndes Einkommen: 138.000 €
Grenzsteuersatz bei 138.000 €: ca. 42 %

Spekulationssteuer: ca. 36.960 € (zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer)

Beachten Sie die zurückgeholte AfA: Bei vermieteten Immobilien haben Sie über die Jahre Abschreibungen (AfA) geltend gemacht, die Ihr zu versteuerndes Einkommen gesenkt haben. Beim Verkauf innerhalb der Spekulationsfrist werden diese Abschreibungen dem Gewinn wieder hinzugerechnet. In unserem Beispiel sind das 28.000 € zusätzlicher Gewinn – nur durch die AfA-Rückrechnung.

Kurzzeitige Vermietung vor Verkauf: Interessant ist ein BFH-Urteil vom 03.09.2019: Wird eine Immobilie im Verkaufsjahr zunächst selbst genutzt und dann für wenige Monate vermietet, bevor sie verkauft wird, ist der Verkauf dennoch steuerfrei – sofern die Eigennutzung im Verkaufsjahr und den beiden Vorjahren vorlag.

Das Fußstapfenprinzip bei Erbschaft und Schenkung

Das Fußstapfenprinzip ist einer der wichtigsten – und am häufigsten missverstandenen – Begriffe im Zusammenhang mit der Spekulationssteuer. Es besagt: Bei einer Erbschaft oder Schenkung tritt der Erbe beziehungsweise Beschenkte in die vollständige steuerliche Position des Vorgängers ein.

Konkret bedeutet das: Die Spekulationsfrist beginnt nicht neu ab dem Erbfall oder der Schenkung. Sie läuft ab dem Datum, an dem der Erblasser oder Schenker die Immobilie ursprünglich gekauft hat. Auch die Anschaffungskosten des Vorgängers werden übernommen.

Die gesetzliche Grundlage findet sich in § 23 Abs. 1 Satz 3 EStG: Bei unentgeltlichem Erwerb wird dem Rechtsnachfolger die Anschaffung durch den Rechtsvorgänger zugerechnet.

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Beispiel Erbschaft – STEUERPFLICHTIG

Vater kauft eine Immobilie am 01.03.2018. Er verstirbt am 15.06.2025. Der Sohn erbt und verkauft am 01.02.2027.

Die 10-Jahres-Frist läuft ab 01.03.2018 (Kauf des Vaters). Am 01.02.2027 sind erst 8 Jahre und 11 Monate vergangen. Ergebnis: steuerpflichtig. Der Sohn müsste bis mindestens 02.03.2028 warten.

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Beispiel Schenkung – STEUERPFLICHTIG

Mutter kauft 2019 eine Wohnung für 200.000 €. Sie schenkt die Wohnung 2024 an ihre Tochter. Die Tochter verkauft 2027 für 350.000 €.

Spekulationsfrist läuft ab 2019 (Kauf der Mutter). 2027 sind erst 8 Jahre vergangen. Gewinn: 150.000 € – steuerpflichtig. Steuerfrei wäre der Verkauf erst ab 2029.

Wichtig bei geerbten Immobilien: Wenn der Erbe die geerbte Immobilie selbst nutzt, kann er die Eigennutzungsausnahme für sich in Anspruch nehmen. Er muss dafür im Verkaufsjahr und den zwei vorangegangenen Kalenderjahren selbst darin gewohnt haben. Die vorherige Vermietung durch den Erblasser ist dabei unschädlich – es zählt die Eigennutzung des Erben.

Bei Schenkung gilt exakt dasselbe. Das Fußstapfenprinzip unterscheidet nicht zwischen Erbschaft und Schenkung. Und: Der Bundesfinanzhof hat ausdrücklich entschieden (Az. IX R 8/20), dass die unentgeltliche Übertragung an einen Dritten, der anschließend verkauft, keinen Gestaltungsmissbrauch darstellt – auch wenn Schenkung und Verkauf zeitlich nah beieinander liegen. Der Beschenkte muss aber trotzdem die verbleibende Spekulationsfrist beachten.

Vorsicht bei teilentgeltlicher Übertragung: Wird eine Immobilie unter Marktwert verkauft (statt geschenkt), gilt die Trennungstheorie: Der entgeltliche Teil wird wie ein normaler Kauf behandelt (eigene Spekulationsfrist), der unentgeltliche Teil folgt dem Fußstapfenprinzip. Diese Mischform ist steuerlich komplex – hier sollten Sie unbedingt einen Steuerberater hinzuziehen.

So wird die Spekulationssteuer berechnet

Die Berechnung der Spekulationssteuer folgt einem klaren Schema. Der steuerpflichtige Gewinn ergibt sich aus der Differenz zwischen Verkaufspreis und allen abzugsfähigen Kosten:

Gewinnermittlung:

   Verkaufspreis (laut notariellem Kaufvertrag)
– Anschaffungskosten (ursprünglicher Kaufpreis)
– Anschaffungsnebenkosten (Grunderwerbsteuer, Notar, Makler beim Kauf)
– Nachträgliche Herstellungskosten (wesentliche Modernisierungen)
– Werbungskosten bei Veräußerung (Makler, Notar, Anzeigen beim Verkauf)
+ In Anspruch genommene Abschreibungen (AfA) bei vorheriger Vermietung

= Steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn

Der Steuersatz: Es gibt keinen festen Satz

Einen festen Steuersatz für die Spekulationssteuer gibt es nicht. Der Gewinn aus dem Immobilienverkauf wird Ihrem persönlichen Einkommen hinzugerechnet und mit dem individuellen Einkommensteuersatz besteuert. Dieser steigt progressiv von 14 % bis 45 % – je höher Ihr Gesamteinkommen, desto höher der Steuersatz auf den Spekulationsgewinn.

Wichtig: Es gilt nicht die Abgeltungssteuer von 25 % (die nur für Kapitalerträge wie Aktien oder Fonds gilt). Bei Immobilien wird immer der persönliche Einkommensteuersatz angewendet – zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer.

Die Freigrenze: 1.000 € seit 2024

Seit dem 01.01.2024 gilt eine Freigrenze von 1.000 Euro pro Person und Jahr für den Gesamtgewinn aus allen privaten Veräußerungsgeschäften. Die Anhebung von zuvor 600 Euro erfolgte durch das Wachstumschancengesetz (Bundesrat-Zustimmung am 22.03.2024).

Achtung: Freigrenze, kein Freibetrag! Der Unterschied ist enorm: Bei einem Gewinn von 999 € zahlen Sie nichts. Bei einem Gewinn von 1.001 € wird der gesamte Betrag von 1.001 € versteuert – nicht nur der eine Euro über der Grenze. Die Freigrenze bezieht sich zudem auf den Gesamtgewinn aller privaten Veräußerungsgeschäfte im Kalenderjahr – also Immobilien, Kryptowährungen, Gold und Antiquitäten zusammen.

Konkretes Rechenbeispiel

Situation: Sie haben 2019 eine Eigentumswohnung für 180.000 € gekauft. Die Kaufnebenkosten betrugen 14.000 €. Sie verkaufen die Wohnung nun 2026 für 250.000 €. Die Verkaufskosten (Notar, Makler) betragen 9.000 €. Die Wohnung war nicht vermietet, Sie haben sie aber auch nicht selbst bewohnt (z.B. Leerstand).

Verkaufspreis: 250.000 €
– Anschaffungskosten: 180.000 €
– Kaufnebenkosten: 14.000 €
– Verkaufskosten: 9.000 €
= Steuerpflichtiger Gewinn: 47.000 €

Bei einem Jahreseinkommen von 45.000 € und einem Spekulationsgewinn von 47.000 € ergibt sich ein Gesamteinkommen von 92.000 €. Der Grenzsteuersatz liegt hier bei ca. 42 %. Steuerlast auf den Spekulationsgewinn: ca. 19.740 € – zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer.

Tipp: Mitverkauftes Inventar separat ausweisen. Einbauküche, Möbel, Markisen oder sonstiges Inventar, das separat im Kaufvertrag ausgewiesen wird, ist nicht Teil des Grundstücksveräußerungsgeschäfts und damit steuerfrei. Das kann den steuerpflichtigen Gewinn spürbar senken.

Die Scheidungsfalle: Wenn der Auszug zur Steuerfalle wird

Die Scheidung ist eine der häufigsten Situationen, in denen Eigentümer unerwartet mit der Spekulationssteuer konfrontiert werden. Das Problem: Wer aus der gemeinsamen Immobilie auszieht, verliert die Eigennutzung – und damit den Schutz vor der Spekulationssteuer.

Der typische Fall: Ein Ehepaar kauft 2018 gemeinsam ein Haus. 2024 zieht einer der Partner aus. 2025 soll im Rahmen der Scheidung der Miteigentumsanteil des ausgezogenen Partners an den anderen übertragen werden. Innerhalb der 10-Jahres-Frist, also steuerpflichtig?

Ja. Der Bundesfinanzhof hat dies bestätigt: Der ausgezogene Ehepartner kann sich nicht auf die Eigennutzungsausnahme berufen, weil er die Immobilie nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Sein Anteil am Verkaufsgewinn ist steuerpflichtig, wenn die 10-Jahres-Frist noch läuft.

Beispiel: Mann und Frau kaufen 2018 gemeinsam ein Haus für 400.000 € (je 50 %). Der Mann zieht 2024 aus. 2025 überträgt er seinen 50-%-Anteil an die Ex-Frau für 250.000 €.

Sein Gewinn: 250.000 € – 200.000 € (sein Kaufpreisanteil) – Nebenkosten = steuerpflichtiger Gewinn.

Der Anteil der Frau ist nicht betroffen – sie wohnt weiterhin im Haus und erfüllt die Eigennutzungsausnahme.

Was können Sie tun?

Option 1: Warten Sie mit der Übertragung, bis die 10-Jahres-Frist abgelaufen ist. In unserem Beispiel wäre das ab 2028 der Fall.

Option 2: Prüfen Sie, ob der ausgezogene Partner die Eigennutzungsausnahme noch erfüllt. Wenn er im Verkaufsjahr und den zwei vorangegangenen Kalenderjahren dort gewohnt hat, könnte der Verkauf noch steuerfrei sein – das hängt vom genauen Auszugszeitpunkt ab.

Option 3: Lassen Sie sich frühzeitig steuerlich beraten. Gerade bei Scheidungen sind die Konstellationen komplex, und eine falsche Reihenfolge der Schritte kann Tausende Euro kosten.

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5 legale Wege, die Spekulationssteuer zu vermeiden

Die Spekulationssteuer lässt sich in vielen Fällen legal vermeiden oder zumindest deutlich reduzieren. Hier sind die fünf wichtigsten Strategien:

1️⃣

10-Jahres-Frist abwarten

Die einfachste und sicherste Methode: Warten Sie, bis seit dem notariellen Kaufvertrag mehr als 10 Jahre vergangen sind. Danach ist der Verkauf vollständig steuerfrei – unabhängig von der Gewinnhöhe. Wenn die Frist fast abgelaufen ist, kann sich das Warten um wenige Monate lohnen.

2️⃣

Eigennutzung herstellen

Ziehen Sie selbst in die Immobilie ein. Wenn Sie im Verkaufsjahr und den zwei vorangegangenen Kalenderjahren dort wohnen, ist der Verkauf steuerfrei. Theoretisch genügen 1 Jahr und 2 Tage – verteilt über drei Kalenderjahre. Bei vermieteten Wohnungen nach Mieterauszug eine Option.

3️⃣

Fußstapfenprinzip prüfen

Wenn Sie die Immobilie geerbt oder geschenkt bekommen haben: Prüfen Sie, wann der Vorgänger sie gekauft hat. Die Frist läuft ab dessen Kaufdatum. In vielen Fällen ist die Frist bereits abgelaufen, ohne dass die Erben oder Beschenkten es wissen.

4️⃣

Werbungskosten maximieren

Je höher Ihre abzugsfähigen Kosten, desto geringer der steuerpflichtige Gewinn. Sammeln Sie alle Belege: Kaufnebenkosten, Modernisierungen, Maklerkosten, Notarkosten, Gutachterkosten, Fahrtkosten, Inserate. Auch mitverkauftes Inventar (Einbauküche, Möbel) kann separat ausgewiesen und steuerfrei verkauft werden.

5️⃣

Unter der Freigrenze bleiben

Wenn der Gesamtgewinn aus allen privaten Veräußerungsgeschäften im Kalenderjahr unter 1.000 € bleibt, ist alles steuerfrei. Bei Immobilien ist diese Grenze in der Praxis selten erreichbar – aber bei sehr geringem Gewinn oder wenn hohe Kosten den Gewinn drücken, kann es relevant werden.

Sonderfälle: Gemischt genutzt, Teilverkauf, Nießbrauch, Erbengemeinschaft

Gemischt genutzte Immobilien

Bei einer Immobilie, die teilweise vermietet und teilweise selbst genutzt wird – typisch bei einem Zweifamilienhaus – wird der Veräußerungsgewinn anteilig nach Wohnfläche aufgeteilt. Der selbstgenutzte Anteil kann steuerfrei sein (wenn die Eigennutzungsbedingung erfüllt ist), der vermietete Anteil unterliegt der 10-Jahres-Frist.

Beispiel: Zweifamilienhaus, 60 % selbst genutzt, 40 % vermietet. Verkauf nach 7 Jahren mit 100.000 € Gewinn.

Eigengenutzer Anteil (60.000 €): steuerfrei (wenn 3-Kalenderjahre-Regel erfüllt)
Vermieteter Anteil (40.000 €): steuerpflichtig

Gut zu wissen: Ein häusliches Arbeitszimmer innerhalb der selbstgenutzten Wohnung ist unschädlich – es macht den Verkauf nicht anteilig steuerpflichtig.

Teilverkauf

Beim Teilverkauf einer Immobilie – etwa der Verkauf eines Miteigentumsanteils oder eines Grundstücksteils – gilt die Spekulationsfrist für jeden Teil separat. Wird ein Grundstück geteilt und ein Teil verkauft, unterliegt der verkaufte Teil der Spekulationssteuer, wenn die 10 Jahre noch nicht abgelaufen sind.

Nießbrauch

Übertragung mit Nießbrauchvorbehalt: Wenn zum Beispiel Eltern die Immobilie an ein Kind übertragen, sich aber ein Nießbrauchrecht vorbehalten, ist dies eine unentgeltliche Übertragung. Das Fußstapfenprinzip greift – die Spekulationsfrist des Übertragers läuft weiter.

Verkauf mit Nießbrauch: Das Nießbrauchrecht bleibt auch bei einem Verkauf bestehen (dingliches Recht). Es mindert den Verkaufspreis und damit den steuerpflichtigen Gewinn. Der Nießbrauchberechtigte selbst kann die Immobilie nicht verkaufen – das Recht steht nur dem Eigentümer zu.

Erbengemeinschaft

Durch das Jahressteuergesetz 2024 wurde klargestellt: Die Anschaffung und Veräußerung von Anteilen an Gesamthandsgemeinschaften – insbesondere Erbengemeinschaften – wird der Anschaffung und Veräußerung der zur Gesamthand gehörenden Wirtschaftsgüter gleichgestellt. Bei Erbengemeinschaften, die Immobilien halten, ist das besonders relevant. Mehr dazu in unserem Ratgeber zur Erbengemeinschaft.

Verlustverrechnung

Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften können nur mit Gewinnen aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden – also zum Beispiel mit Gewinnen aus dem Verkauf von Kryptowährungen oder Gold. Eine Verrechnung mit Arbeitseinkommen oder Kapitaleinkünften ist nicht möglich. Nicht verrechnete Verluste können in Folgejahre vorgetragen werden.

Die 5 größten Irrtümer bei der Spekulationssteuer

„Ich muss 3 volle Kalenderjahre darin wohnen"

Falsch. Es genügen 1 Jahr und 2 Tage, verteilt über drei Kalenderjahre. Nur das mittlere Jahr muss voll durchgehend selbst genutzt sein. Am 31.12. einziehen, das Folgejahr durchgängig wohnen, am 01.01. des übernächsten Jahres noch darin wohnen – das reicht.

„Bei Erbschaft beginnt eine neue 10-Jahres-Frist"

Falsch. Das Fußstapfenprinzip gilt: Der Erbe tritt in die steuerliche Position des Erblassers ein. Die Frist läuft ab dem Kaufdatum des Erblassers weiter – nicht ab dem Erbfall. Dasselbe gilt bei Schenkung.

„Wenn meine Eltern kostenlos darin wohnen, ist das Eigennutzung"

Falsch. Die unentgeltliche Überlassung an Eltern, Schwiegereltern oder andere Angehörige zählt nicht als Eigennutzung. Nur die Überlassung an kindergeldberechtigte Kinder wird anerkannt. Alle anderen Angehörigen zählen nicht.

„Die Freigrenze von 1.000 € ist ein Freibetrag"

Falsch. Es ist eine Freigrenze – der Unterschied ist enorm. Bei 999 € Gewinn: steuerfrei. Bei 1.001 € Gewinn: der gesamte Betrag von 1.001 € wird besteuert – nicht nur der eine Euro über der Grenze.

„Bei Scheidung ist die Übertragung an den Ex-Partner steuerfrei"

Falsch. Der ausgezogene Ehepartner, der seinen Anteil überträgt, kann sich nicht auf die Eigennutzungsausnahme berufen – er wohnt ja nicht mehr im Haus. Sein Anteil ist steuerpflichtig, wenn die 10-Jahres-Frist noch läuft. Das hat der BFH ausdrücklich bestätigt.

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