← Zurück zur Hauptseite

Betriebskosten umlegen bei Eigentumswohnung: Was Sie als Vermieter abrechnen dürfen — und was nicht

Welche Nebenkosten dürfen auf Mieter umgelegt werden — und welche nicht? Ein klarer Überblick für Vermieter, damit Sie keine Forderungen riskieren.

✉️ Immobilie verkaufen — jetzt anfragen Kostenlos & unverbindlich · Persönliche Rückmeldung in 24 Stunden Nebenkostenabrechnung und Betriebskostenumlage bei Eigentumswohnung
Keine MaklerprovisionBeim Verkauf an uns
Rückmeldung in 24hPersönlich auf Ihre Anfrage
Kauf im Ist-ZustandAuch mit Sanierungsbedarf
Diskreter DirektverkaufOhne öffentliches Inserat

Wichtiger Hinweis: Dieser Ratgeber dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung durch einen Fachanwalt für Mietrecht. Die verlinkten Gesetze und Entscheidungen bieten eine Orientierung. Entscheidend sind Ihr Mietvertrag, die tatsächlichen Kosten und der konkrete Abrechnungszeitraum. Für Ihre konkrete Situation wenden Sie sich bitte an einen Fachanwalt für Mietrecht oder Ihren örtlichen Haus- und Grundeigentümerverein. Fachlich geprüft: 11. September 2026.

Hausgeldabrechnung vs. Nebenkostenabrechnung — der Unterschied, den viele übersehen

Wer eine vermietete Eigentumswohnung besitzt, bekommt einmal im Jahr die Hausgeldabrechnung von der WEG-Verwaltung. Viele Vermieter leiten diese 1:1 an ihren Mieter weiter — und genau das ist der Fehler.

Die Hausgeldabrechnung enthält alle Kosten der Eigentümergemeinschaft. Darunter auch Positionen, die Sie als Vermieter nicht auf den Mieter umlegen dürfen. Gleichzeitig fehlen Kosten, die Sie umlegen dürften, aber die in der Hausgeldabrechnung gar nicht auftauchen.

Faustregel: Die Hausgeldabrechnung ist keine fertige Nebenkostenabrechnung. Sie müssen als Vermieter selbst eine eigene Abrechnung erstellen — auf Basis der Hausgeldabrechnung, aber bereinigt um nicht umlagefähige Posten und ergänzt um fehlende Positionen.

Was in der Hausgeldabrechnung steht, aber NICHT umlagefähig ist:

Was NICHT in der Hausgeldabrechnung steht, aber umlagefähig ist:

Alle 17 umlagefähigen Betriebskostenarten

Die Betriebskostenverordnung (BetrKV) definiert in § 2 abschließend, welche Kosten ein Vermieter auf den Mieter umlegen darf. Voraussetzung ist immer eine wirksame Vereinbarung im Mietvertrag — entweder durch Aufzählung der einzelnen Kostenarten oder durch den Verweis auf § 2 BetrKV.

1

Grundsteuer

Öffentliche Lasten des Grundstücks. Kommt per Bescheid von der Gemeinde direkt an den Eigentümer.

2

Wasserversorgung

Wasserverbrauch, Grundgebühren, Wasserzähler, Eichkosten.

3

Entwässerung

Kanalgebühren, Betrieb von Entwässerungs- und Pumpanlagen.

4a

Heizung (Zentral / Etage)

Je nach Anlage etwa Brennstoffe, Betriebsstrom, Wartung und Messungen. Bei Etagenheizungen prüfen Sie separat berechnete Wartungskosten; vom Mieter direkt bezogene Energie rechnen Sie nicht erneut ab.

5

Warmwasser

Zentrale Warmwasserversorgung oder eigenständig gewerbliche Lieferung.

6

Verbundene Heizung/Warmwasser

Bei kombinierten Anlagen: Aufteilung nach Heizkostenverordnung.

7

Aufzug

Betriebsstrom, Überwachung, Pflege, regelmäßige Prüfung (TÜV). Auch für Erdgeschoss-Bewohner umlagefähig.

8

Straßenreinigung und Müllabfuhr

Gebühren für Straßenreinigung, Müllabfuhr, Müllkompressoren.

9

Gebäudereinigung

Treppenhausreinigung, Reinigung gemeinschaftlicher Räume, Ungezieferbekämpfung.

10

Gartenpflege

Pflege gärtnerisch angelegter Flächen, Erneuerung von Pflanzen, Spielplatzpflege.

11

Beleuchtung

Strom für Außenbeleuchtung, Treppenhaus, Keller und Flure.

12

Schornsteinreinigung

Kehrgebühren, sofern nicht bereits unter Nr. 4 erfasst.

13

Versicherungen

Gebäudeversicherung (Feuer, Sturm, Wasser), Glasversicherung, Haftpflichtversicherung des Gebäudes.

14

Hauswart

Vergütung und Sozialbeiträge für umlagefähige Tätigkeiten. Verwaltungs-, Reparatur- und Erneuerungsanteile abziehen; dieselbe Arbeitsleistung nicht doppelt abrechnen.

15

Kabelanschluss

Laufende Kabel-TV-Grundgebühren sind seit Juli 2024 nicht mehr umlagefähig. Bestimmte Anlagenkosten und Glasfaserentgelte sind gesondert nach § 2 Nr. 15 BetrKV zu prüfen.

16

Wäschepflege

Betriebskosten gemeinschaftlicher Waschküchen (Strom, Wasser, Gerätewartung).

17

Sonstige Betriebskosten

Dachrinnenreinigung, Rauchmelder-Wartung, Feuerlöscher, Blitzschutz. Muss im Mietvertrag konkret benannt sein.

Rechtsgrundlage: § 2 Betriebskostenverordnung (BetrKV) — vollständiger Gesetzestext auf gesetze-im-internet.de

Was Sie als Vermieter NICHT umlegen dürfen

Die folgenden Kosten sind ausdrücklich nicht umlagefähig — auch wenn sie in der Hausgeldabrechnung auftauchen. Legen Sie diese Posten trotzdem auf den Mieter um, ist die Nebenkostenabrechnung angreifbar.

Verwaltungskosten

Hausverwalterhonorare, Kontoführung, Porto, Steuerberater. Ausdrücklich ausgeschlossen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrKV.

Instandhaltungsrücklage

Rücklagen für zukünftige Reparaturen. Ausgeschlossen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrKV.

Reparaturen und Instandsetzung

Reparaturen am Gemeinschaftseigentum (Dach, Fassade, Heizungsanlage). Auch wenn über das Hausgeld finanziert.

Sonderumlagen

Die Sonderumlage selbst ist keine Betriebskostenposition. Entscheidend ist die finanzierte Ausgabe: Reparaturen bleiben ausgeschlossen; tatsächlich angefallene umlagefähige Betriebskosten können gesondert abzurechnen sein.

Bankgebühren der WEG

Kontoführungsgebühren des Hausgeldkontos.

Rechtsanwaltskosten

Kosten für juristische Streitigkeiten der Eigentümergemeinschaft.

Prüfen Sie jede Position Ihrer Hausgeldabrechnung. Der nicht umlagefähige Anteil lässt sich nicht pauschal beziffern; maßgeblich sind die tatsächlichen Kosten und die Vereinbarung im Mietvertrag.

Grundsteuer: Der häufigste vergessene Posten

Die Grundsteuer gehört nach § 2 Nr. 1 BetrKV zu den umlagefähigen Betriebskosten, wenn die Umlage wirksam vereinbart ist. Bei einer Eigentumswohnung wird sie häufig gesondert festgesetzt. Prüfen Sie deshalb den Grundsteuerbescheid zusätzlich zur Hausgeldabrechnung.

Die Stadt oder Gemeinde setzt die zu zahlende Grundsteuer fest. Ob Ihre Verwaltung den Bescheid bereits in einer gesonderten Mietabrechnung berücksichtigt, hängt vom Verwaltungsauftrag ab. Gleichen Sie die Unterlagen ab, damit die Position weder fehlt noch doppelt angesetzt wird.

Rechenbeispiel: Beträgt die jährliche Grundsteuer für Ihre Wohnung 500 €, sollten Sie diesen Betrag bei wirksam vereinbarter Umlage in der Abrechnung berücksichtigen. Verwenden Sie Ihren tatsächlichen Bescheid; die Beispielzahl ist kein Marktmittelwert.

So legen Sie die Grundsteuer korrekt um:

  1. Prüfen Sie Ihren Grundsteuerbescheid — den finden Sie in Ihren Unterlagen von der Stadt
  2. Stellen Sie sicher, dass Ihr Mietvertrag eine Betriebskostenumlage vorsieht (entweder explizit „Grundsteuer" oder pauschal „Betriebskosten nach § 2 BetrKV")
  3. Nehmen Sie den für den Abrechnungs- und Mietzeitraum maßgeblichen Betrag als eigene Position auf
  4. Prüfen Sie, ob der Bescheid ausschließlich Ihre vermietete Wohnung betrifft. Berücksichtigen Sie Mietdauer, eine gegebenenfalls erforderliche Verteilung und die vertragliche Vereinbarung
Für die Abrechnung: Grundsteuer darf nur bei wirksamer Umlagevereinbarung und für den maßgeblichen Zeitraum angesetzt werden. Bei zu verteilenden Kosten ist der vereinbarte Maßstab zu prüfen; ohne abweichende Vereinbarung gilt für vermietetes Wohnungseigentum grundsätzlich der WEG-Verteilungsmaßstab, soweit dieser billigem Ermessen entspricht.
→ § 556a BGB: Abrechnungsmaßstab

Wartung Gasetagenheizung: Der zweite blinde Fleck

Bei einer Gasetagenheizung können Wartungskosten außerhalb der WEG-Abrechnung anfallen. Prüfen Sie Teilungserklärung, Verwaltungsauftrag und Rechnungen, bevor Sie die Zuständigkeit oder eine fehlende Kostenposition annehmen.

Die Wartung der Gasetagenheizung ist nach § 2 Nr. 4 BetrKV umlagefähig — aber nur, wenn Sie als Vermieter zwei Dinge beachten:

1. Mietvertragliche Vereinbarung

Die Umlage muss im Mietvertrag vereinbart sein. Eine allgemeine Klausel „Der Mieter trägt die Betriebskosten gemäß § 2 BetrKV" reicht aus.

2. Beauftragung und Kosten trennen

Organisieren Sie die erforderliche Wartung zuverlässig und prüfen Sie die Vertragsregelung. Eine Vereinbarung über die Kostenumlage beantwortet nicht automatisch, wer die Wartung beauftragen muss. Lassen Sie eine Klausel, die dem Mieter die Durchführung auferlegt, gesondert prüfen.

Was ist umlagefähig — und was nicht?

✓ Umlagefähig

  • Jährliche Wartung / Inspektion
  • Reinigung und Einstellung
  • Abgasmessung (BImSchV)
  • Betriebsstrom der Heizung
  • Schornsteinfegerkosten

✗ Nicht umlagefähig

  • Reparaturen (defekte Teile)
  • Austausch der Therme
  • Störungsbeseitigung
  • Neuanschaffung
BGH-Urteil (VIII ZR 119/12, 07.11.2012): Eine formularvertragliche Umlage der jährlichen Gasthermenwartung scheitert nicht allein daran, dass eine Kostenobergrenze fehlt. Reparaturen sind davon zu trennen; die Kosten müssen dem Wirtschaftlichkeitsgebot entsprechen.
→ Entscheidung des BGH
Kostenumlage und Beauftragung unterscheiden: Der BGH hat 2012 die reine Umlage von Wartungskosten von der älteren Entscheidung zu einer Vornahmeklausel abgegrenzt. Aus der Kostenumlage folgt deshalb keine pauschale Aussage zur Wirksamkeit jeder Beauftragungsklausel.
→ BGH VIII ZR 119/12: Abgrenzung zur älteren Entscheidung

Die 12-Monats-Frist: Wann Ihre Nachforderung verfällt

Die Abrechnung muss dem Mieter spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums zugehen. Danach sind Nachforderungen grundsätzlich ausgeschlossen, außer der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. § 556 Abs. 3 BGB

Beispiel: Abrechnungszeitraum ist das Kalenderjahr 2025. Die Nebenkostenabrechnung muss dem Mieter spätestens am 31.12.2026 zugehen. Bei Zugang erst am 02.01.2027 ist eine Nachforderung grundsätzlich ausgeschlossen, sofern der Vermieter die verspätete Geltendmachung zu vertreten hat.

Besonderes Risiko bei Eigentumswohnungen

Eine verspätete WEG-Abrechnung kann die Mietabrechnung erschweren. Fordern Sie benötigte Unterlagen frühzeitig an und dokumentieren Sie Ihre Bemühungen. Auf einen WEG-Beschluss dürfen Sie nicht einfach warten. Der BGH hat hierzu klargestellt:

BGH-Urteil (VIII ZR 249/15, 25.01.2017): Ein fehlender Beschluss der Wohnungseigentümer über die Jahresabrechnung rechtfertigt für sich allein keine verspätete Mietabrechnung. Wer die Verspätung nicht zu vertreten haben will, muss konkret darlegen, welche Schritte er für eine rechtzeitige Abrechnung unternommen hat. Der WEG-Verwalter ist dabei nicht automatisch Erfüllungsgehilfe des Vermieters.
→ Pressemitteilung des BGH
BGH-Urteil (VIII ZR 115/04, 17.11.2004): Eine formell ordnungsgemäße Abrechnung kann die Frist trotz eines inhaltlich falschen, aber angegebenen Verteilerschlüssels wahren. Nach Fristablauf darf der Fehler grundsätzlich nicht zu einer höheren Forderung führen; ausgenommen ist ein vom Vermieter nicht zu vertretender Fehler.
→ Entscheidung des BGH

Die 10 häufigsten Fehler bei der Nebenkostenabrechnung

Die folgenden Prüfpunkte helfen, Fehler bei der Abrechnung vermieteter Eigentumswohnungen zu finden. Prüfen Sie jeweils Kostenart, vertragliche Umlage, Verteilerschlüssel und Abrechnungszeitraum.

  1. Hausgeldabrechnung 1:1 als Nebenkostenabrechnung verwenden — Verwaltungskosten und Instandhaltungsrücklage müssen herausgerechnet werden
  2. Grundsteuer vergessen — kommt per Bescheid von der Stadt, ist nicht in der Hausgeldabrechnung enthalten
  3. Wartung Gasetagenheizung vergessen — separat angefallene Kosten mit Verwaltungsauftrag und Rechnungen abgleichen
  4. 12-Monats-Frist versäumen — Nachforderungen sind grundsätzlich ausgeschlossen; die gesetzliche Ausnahme bei nicht zu vertretender Verspätung prüfen (§ 556 Abs. 3 S. 3 BGB)
  5. Reparaturanteile im Hauswartvertrag nicht herausrechnen — wenn der Hauswart auch Reparaturen durchführt, muss dieser Anteil abgezogen werden
  6. Kabelgebühren weiterhin umlegen — laufende Kabel-TV-Grundgebühren sind seit 01.07.2024 nicht mehr umlagefähig; bestimmte Anlagenkosten und Glasfaserentgelte gesondert prüfen
  7. Sonstige Betriebskosten ohne Vertragsvereinbarung — Nr. 17 BetrKV erfordert die konkrete Benennung im Mietvertrag
  8. Leerstandskosten auf den Mieter verteilen — verbrauchsabhängige Kosten leer stehender Wohnungen trägt der Eigentümer
  9. Vorauszahlungen nicht korrekt gegenrechnen — die geleisteten Vorauszahlungen müssen in der Abrechnung abgezogen werden
  10. Alte Grundsteuerwerte verwenden — seit 2025 gelten durch die Grundsteuer-Reform neue Bemessungsgrundlagen

Grundsteuer-Reform 2025: Was sich für die Nebenkostenabrechnung 2026 ändert

Seit dem 01.01.2025 wird die Grundsteuer auf Basis völlig neuer Bewertungsmodelle erhoben. Für Vermieter hat das konkrete Auswirkungen auf die Nebenkostenabrechnung:

Neue Berechnungsformel

Grundsteuerwert × Steuermesszahl × Hebesatz. NRW verwendet das Bundesmodell.

Lastenverschiebung

Die Änderung hängt von Bewertung und kommunalem Hebesatz ab. Eine gute Lage allein erlaubt keine Aussage darüber, ob die Belastung gegenüber früher steigt oder sinkt.

Erste Abrechnung 2026

Bei kalenderjährlicher Abrechnung fließt die ab 2025 festgesetzte Grundsteuer in die Abrechnung für 2025 ein, die spätestens Ende 2026 zugehen muss. Maßgeblich ist der tatsächlich für den Zeitraum geltende Bescheid.

Was Sie als Vermieter jetzt tun sollten:

  1. Aktuellen Grundsteuerbescheid prüfen — verwenden Sie die neuen Werte, nicht die alten aus 2024
  2. Vorauszahlungen anpassen — nach einer Abrechnung kann jede Vertragspartei eine angemessene Anpassung in Textform erklären (§ 560 Abs. 4 BGB); ein höherer Bescheid allein ersetzt diese Voraussetzung nicht
  3. Eigenen Bescheid auf Fehler prüfen — unterscheiden Sie Wert- und Messbescheid des Finanzamts vom Grundsteuerbescheid der Gemeinde. Für Rechtsbehelf, zuständige Stelle und Frist ist die Rechtsbehelfsbelehrung des jeweiligen Bescheids maßgeblich
  4. Mieter bei erheblichen Änderungen informieren — proaktive Kommunikation vermeidet Streit bei der Abrechnung

Wichtige BGH-Urteile für Vermieter

Die Übersicht nennt Entscheidungen zu typischen Abrechnungsfragen. Prüfen Sie den jeweiligen Sachverhalt und die aktuelle Rechtslage, bevor Sie daraus Folgen für Ihre Abrechnung ableiten.

Aktenzeichen Datum Kernaussage
VIII ZR 119/12 07.11.2012 Reine Umlage jährlicher Gasthermenwartung benötigt keine feste Kostenobergrenze; Wirtschaftlichkeit bleibt zu beachten
VIII ZR 244/18 29.01.2020 Regelmäßige Mindestangaben: Gesamtkosten, Verteilerschlüssel, Mieteranteil und Vorauszahlungen; Erläuterungen können sich auch aus Anlagen ergeben
VIII ZR 115/04 17.11.2004 Formell ordnungsgemäße Abrechnung wahrt Frist trotz inhaltlichen Fehlers; spätere Erhöhung grundsätzlich ausgeschlossen
VIII ZR 249/15 25.01.2017 Fehlender WEG-Beschluss verschiebt die Frist nicht; für eine Entlastung sind konkrete Bemühungen um rechtzeitige Abrechnung darzulegen
VIII ZR 118/19 09.12.2020 Belegeinsicht des Mieters erstreckt sich auch auf Zahlungsbelege
VIII ZR 230/21 25.01.2023 Mieter trägt grundsätzlich Darlegungs- und Beweislast für Verletzung des Wirtschaftlichkeitsgebots; auch wirtschaftlich zumutbare Vertragskorrekturen während der Mietzeit zählen

FAQ: Betriebskosten bei Eigentumswohnungen

Darf ich die Hausgeldabrechnung einfach an meinen Mieter weiterleiten? +

Nein. Die Hausgeldabrechnung der WEG-Verwaltung enthält Positionen, die nicht auf den Mieter umgelegt werden dürfen (Verwaltungskosten, Instandhaltungsrücklage, Reparaturen). Gleichzeitig fehlen Positionen wie die Grundsteuer. Sie müssen als Vermieter eine eigene Nebenkostenabrechnung erstellen.

Was passiert, wenn ich die 12-Monats-Frist verpasse? +

Nachforderungen sind nach Ablauf der Abrechnungsfrist grundsätzlich ausgeschlossen. Eine Ausnahme gilt, wenn der Vermieter die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten hat. Ein Guthaben des Mieters ist trotzdem auszuzahlen. § 556 Abs. 3 BGB

Kann ich die Nebenkostenvorauszahlung meines Mieters erhöhen? +

Ja, nach § 560 BGB kann der Vermieter die Vorauszahlungen nach einer Abrechnung anpassen, wenn die tatsächlichen Kosten die bisherigen Vorauszahlungen übersteigen. Die Anpassung muss in Textform erklärt werden und sich auf die letzte Abrechnung stützen.

Hat mein Mieter Anspruch auf Einsicht in die Belege? +

Ja. § 556 Abs. 4 BGB gibt dem Mieter auf Verlangen ein Einsichtsrecht; Belege dürfen elektronisch bereitgestellt werden. Nach BGH VIII ZR 118/19 umfasst die Prüfung auch Zahlungsbelege. Wird berechtigt verlangte Einsicht verweigert, kann ein vorübergehendes Leistungsverweigerungsrecht bestehen.

Darf ich den Kabelanschluss noch auf den Mieter umlegen? +

Die laufenden Grundgebühren für den Kabel-TV-Anschluss dürfen seit Juli 2024 nicht mehr über die Betriebskosten umgelegt werden. Davon zu unterscheiden sind bestimmte verbleibende Betriebskosten von Verteilanlagen und ein Glasfaserbereitstellungsentgelt unter den gesetzlichen Voraussetzungen. § 2 Nr. 15 BetrKV

Was muss eine formell korrekte Nebenkostenabrechnung enthalten? +

Nach BGH VIII ZR 244/18 gehören regelmäßig die Gesamtkosten, der nachvollziehbare Verteilerschlüssel, die Berechnung des Mieteranteils und der Abzug der geleisteten Vorauszahlungen zur Abrechnung. Erläuterungen können sich auch aus dem Vertrag oder beigefügten Anlagen ergeben. Die formelle Vollständigkeit belegt noch nicht die inhaltliche Richtigkeit.

Sie wollen Ihre Eigentumswohnung im Ruhrgebiet verkaufen?

Wir kaufen vermietete und leerstehende Eigentumswohnungen direkt — fair, schnell und diskret. Auch im Ist-Zustand, auch mit bestehendem Mietvertrag.

Das bekommen Sie von uns:

0 € Maklerprovision — Ihr tatsächlicher Verkäuferanteil entfällt beim Direktankauf
✓ Persönliche Rückmeldung in 24 Stunden; Kaufangebot nach Objektprüfung
Kauf im Ist-Zustand — keine Renovierung nötig
Komplette Abwicklung — Notar, Unterlagen, Übergabe
✓ Mietvertrag läuft weiter — kein Aufwand für Sie oder Ihren Mieter
✓ Absolute Diskretion — keine Inserate, keine Öffentlichkeit
✉️ Jetzt unverbindlich anfragen Kostenlos & unverbindlich – Sie entscheiden in Ruhe

Oder rufen Sie uns direkt an: 0208 30993950

Wir suchen aktuell aktiv Eigentumswohnungen im Ruhrgebiet und Umgebung

Dieser Ratgeber gibt eine allgemeine Orientierung. Bei einer konkreten Abrechnung sind Mietvertrag, Kostenbelege und aktuelle Rechtsprechung zu prüfen. Die verlinkten Entscheidungen ersetzen diese Prüfung nicht. Weiterführend: dejure.org · bundesgerichtshof.de